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Allgemeine Hinweise und Teilnahmebedingungen

Benutzungs- und Entgeltordnung

der Volkshochschuleder Universitäts- und Hansestadt Greifswald 

Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 der Nr. 11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 17.05.2010 folgende 2. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen: 

I. Benutzungsregelungen 

§ 1 Allgemeines 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt die Volkshochschule als anerkannte Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Die Benutzung dieser Einrichtung wird nach dieser Ordnung privatrechtlich geregelt.  

§ 2 Öffnungszeiten und Unterrichtszeiten 

(1)     Die Volkshochschule hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gemacht.

(2)     Das Unterrichtsangebot erfolgt in einem Frühjahrs- und Herbstsemester. Für das Kursangebot der Volkshochschule gelten die Ferienzeiten der allgemeinbildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern. 

§ 3 Anmeldung und Anmeldeverfahren 

(1)     Für die Benutzung der Volkshochschule ist eine Anmeldung des Teilnehmers auf dem Anmeldeformular der Volkshochschule zu den jeweils im Veranstaltungsplan ausgewiesenen Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienfahrten usw. erforderlich. Diese kann persönlich in der Geschäftsstelle der Volkshochschule bzw. postalisch, per Fax, E-Mail oder unter Nutzung des Internetportals der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erfolgen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt nicht.

(2)     Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung erforderlich.

(3)     Bei der Anmeldung ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums erforderlich. Wenn sich die Angaben als fehlerhaft herausstellen, kann ein entsprechender Nachweis im Einzelfall gefordert werden. Die Angabe weiterer persönlicher Daten, die zur statistischen Auswertung oder zur Teilnehmerinformation verwendet werden, geschieht auf freiwilliger Basis.

(4)     Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Regelungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung an.

(5)     Bei jeder Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist die namentliche Eintragung in die Anwesenheitsliste erforderlich. 

(6)     Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der von der Volkshochschule geplanten Einzelveranstaltungen, Kurse, Studienfahrten usw. entsteht durch die Anmeldung oder Zahlung des Entgelts nicht.   

§ 4 Verhaltensregeln 

(1)     Der Teilnehmer ist verpflichtet, die von ihm benutzten Geräte, Materialien, Einrichtungen und Veranstaltungsräume der Volkshochschule sorgsam zu behandeln sowie die Hausordnung und die Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltungen stattfinden, zu beachten.

(2)     Die Bediensteten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald üben das Hausrecht aus. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Weisungen der Bediensten der Volkhochschule und der Dozenten Folge zu leisten. 

§ 5 Mindestteilnehmerzahl 

(1)     Die Teilnehmerzahl je Einzelveranstaltung, Kurs, Studienfahrt usw. beträgt mindestens 10.

(2)     Die Teilnehmerzahl je Haupt- oder Realschulkurs beträgt mindestens 15; je Alphabetisierungs-Kurs mindestens 6.

(3)     In Ausnahmefällen kann die Leiterin der Volkshochschule oder deren Stellvertreter bei geringerer Teilnahmezahl nach Einschätzung der Wertigkeit der Einzelveranstaltung, des Kurses, Studienfahrt usw. und der Prüfung der anfallenden Kosten der Durchführung zustimmen.

(4)     Einzelunterricht ist nur möglich, wenn der Teilnehmer das Entgelt für die Mindestteilnehmerzahl entrichtet. 

§ 6 Kurswechsel 

Entsprechen die Anforderungen eines Kurses nicht den persönlichen Lernvoraussetzungen des Teilnehmers kann nach schriftlicher Empfehlung der verantwortlichen Fachbereichsleitung in einen anderen Kurs höherer oder niedrigerer Niveaustufe gewechselt werden. Ab dem Tag des Wechsels wird das höhere oder niedrigere Entgelt berechnet und ist mit diesem Tage fällig. 

§ 7 Rücktritt 

(1)     Bis 4 Wochen vor Kurs- oder Einzelveranstaltungsbeginn ist der Rücktritt des Teilnehmers von der Anmeldung möglich.

(2)     Ein Rücktritt von der Anmeldung ist gegenüber der Volkshochschule schriftlich zu erklären. Es gilt der Posteingangsstempel der Volkshochschule.

(3)     Tritt ein Teilnehmer innerhalb der Frist des Abs. 1 zurück, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts. In diesem Fall wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20 % des Entgeltes, mindestens jedoch 5,00 EUR, fällig.

(4)     Bei einem Rücktritt nach Fristablauf gemäß Abs. 1 ist das volle Entgelt zu zahlen.

(5)     Bei Vorliegen zwingender Gründe, die eine Teilnahme an der Einzelveranstaltung, Kurs, Studienfahrt usw. unmöglich machen, kann ein sofortiger Rücktritt erfolgen. Der Rücktritt ist gemäß Abs. 2 und unter Angabe der zwingenden Gründe zu erklären. 

§ 8 Kündigung 

(1)     Die Volkshochschule kann aus zwingendem Grund dem Teilnehmer an Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienfahrten usw. mit sofortiger Wirkung kündigen.

(2)     Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,

a.       bei nicht rechtzeitiger Zahlung

b.       Verstoß gegen die Regelungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung, nach erfolgter Abmahnung.

(3)     Eine Erstattung der Entgelte erfolgt in diesen Fällen nicht. 

§ 9 Sonstige Regelungen 

(1)     Gesetzlicher und freiwilliger Unfallversicherungsschutz durch die Volkshochschule besteht nicht. 

(2)     Die Haftung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3)     Für Unfälle während des Hin- und Rückweges zu bzw. von den Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienfahrten usw. übernimmt die Volkshochschule keine Haftung.

 

II. Entgeltregelungen 

§ 10 Gegenstand der Entgelterhebung  

(1)     Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienfahrten usw. erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.

(2)     In besonderen Fällen, wie Einzelveranstaltungen mit besonderer gesellschaftlicher, kultureller und sozialer Bedeutung, können diese Veranstaltungen durch die Leiterin der Volkshochschule bzw. deren Stellvertreter entgeltfrei gestellt werden. 

§ 11 Höhe der Entgelte 

(1)     Das Entgelt für Einzelveranstaltungen und Kurse ergibt sich aus den angegebenen Tarifen und der Anzahl der Unterrichtseinheiten.

Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. 

Fachbereich 1: Politik / Gesellschaft / Umwelt

1,50 €

Fachbereich 2: Kultur / Gestalten – Künstlerisches Gestalten

3,30 €

Fachbereich 2: Kultur / Gestalten – Chor

1,50 €

Fachbereich 3: Gesundheit – Kurse mit krankenkassenanerkannten Dozenten

3,80 €

Fachbereich 3: Gesundheit – Sonstige Kurse

3,40 €

Fachbereich 4: Sprachen – Deutsch als Fremdsprache

2,00 €

Fachbereich 4: Sprachen – Basiskompetenzen A1, A2 und B1

3,20 €

Fachbereich 4: Sprachen – Kompetenzbereiche B2 und aufwärts

3,80 €

Fachbereich 5: Arbeit / Beruf – PC-Grund- und Tastaturkurse

4,50 €

Fachbereich 5: Arbeit / Beruf – PC-Aufbaukurse

5,00 €

Fachbereich 5: Arbeit / Beruf – Sonstige Kurse

4,50 €

Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse – Schulabschluss

0,70 €

Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse – Elementarbildung

0,70 €

Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse – Alphabetisierung

0,70 €

(2)     Für einen späteren Einstieg in einen schon laufenden Kurs ist das anteilige Entgelt zu zahlen.

 § 12 Sonstige Entgelte 

(1)     Die Material-, Lernmittelkosten und zusätzliche Raummieten werden nach dem für die Durchführung einer Einzelveranstaltung bzw. eines Kurses tatsächlich entstehenden Sachaufwand erhoben.

(2)     Für Exkursionen und Besichtigungen werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand (Fahrtkosten, Unterbringung, Reisebegleitung, Eintrittsgelder usw.)  zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 % der Kosten erhoben.

(3)     Studienreisen sind in Anlehnung an die Qualitätskriterien des Deutschen Volkshochschulverbandes durchzuführen. Sie sind kostendeckend zu kalkulieren und zu erheben.

(4)     Für Prüfungen wird eine Prüfungsgebühr nach den jeweils geltenden Bestimmungen, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 % der Prüfungsgebühr, erhoben.

(5)     Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienreisen usw. der Volkshochschule erhalten die Teilnehmer auf Anforderung eine kostenlose Teilnahmebestätigung.

(6)     Führt die Volkshochschule Bildungsmaßnahmen für Institutionen und Firmen durch, sind kostendeckende Entgelte zu erheben. Ausnahmen bilden gemeinnützige Institutionen. 

§ 13 Ermäßigungen für Kurse 

(1)     Ermäßigungen werden nur auf das Entgelt der Kurse gemäß § 11 Abs. 1 gewährt.

(2)     Entgelte für Kurse unter 10,00 EURO, Kurse im Rahmen der Förderung des Europäischen Sozialfonds oder sonstige Projektförderungen sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.

(3)     Inhaber des Kultur- und Sozialpasses erhalten eine Ermäßigung für Kurse in Höhe von 30 %.

(4)     Der Anspruch auf Ermäßigung ist bei der Anmeldung geltend zu machen und nachzuweisen. Später eingehende Anträge auf Ermäßigung werden nicht berücksichtigt. 

§ 14 Entstehen und Fälligkeit der Entgeltschuld 

(1)     Entgeltschuldner ist der Teilnehmer/ der Anmeldende an Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienfahrten usw. der Volkshochschule; bei minderjährigen Teilnehmern haftet auch deren genehmigender gesetzlicher Vertreter.

(2)     Die Entgeltschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung des Teilnehmers zu der gewünschten Einzelveranstaltung, Kurs, Studienfahrt usw..

(3)     Die volle Zahlungspflicht entsteht auch dadurch, dass ein Teilnehmer ohne Anmeldung an einer Einzelveranstaltung, Kurs, Studienfahrt usw. oder Teilen davon teilnimmt. Dies gilt auch bei einmaliger Teilnahme.

(4)     Die Entgelte werden in voller Höhe mit der verbindlichen Anmeldung fällig. Sie sind in bar in der Geschäftsstelle oder per EC-Karte zu entrichten. Das Entgelt kann auch durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren unbar entrichtet werde und wird in der Regel vor Beginn des Kurses abgebucht. Die Erteilung der Einzugsermächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sind Lastschriften aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat (z.B. fehlende oder falsche Angaben des / der Teilnehmers / Teilnehmerin oder fehlende Kontendeckung) nicht einlösbar, so sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Teilnehmer zu decken.

(5)     In begründeten Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag bei der Leiterin der Volkshochschule oder deren Stellvertreter und deren schriftlicher Zustimmung ist Ratenzahlung möglich. 

§ 15 Entgelterstattung 

(1)     Gezahlte Entgelte werden erstattet:

a.       in voller Höhe, wenn eine Einzelveranstaltung, Kurs, Studienfahrt usw. aus von der Volkshochschule zu vertretenen Gründen  nicht zustande gekommen ist

b.       anteilig, wenn

  1. eine Einzelveranstaltung, Kurs, Studienfahrt usw. aus von der Volkshochschule zu vertretenen Gründen nur teilweise stattfindet,
  2. ein Teilnehmer aus dringenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, weiter an der Einzelveranstaltung, Kurs, Studienfahrt usw.  teilzunehmen. Dringende persönliche Gründe liegen insbesondere bei Wohnortwechsel, der ein Erreichen des Kurs- oder Veranstaltungsortes im zumutbaren Rahmen ausschließt, und bei längerfristiger Krankheit vor. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet die Leiterin der Volkshochschule oder deren Stellvertreter nach Ermessen.

(2)     Eine Entgelterstattung ist im Falle des Absatzes (1) Nr. b/II vom Teilnehmer spätestens innerhalb eines Monats nach Ausscheiden schriftlich geltend zu machen.

(3)     Entgelte werden gegen Rückgabe der Quittung bis zum Ende des jeweiligen Semesters erstattet.

(4)     Bei unregelmäßiger Teilnahme erfolgt keine Entgelterstattung.

(5)     Ein erforderlicher Wechsel von Dozenten, Kursleitern o.ä. begründet keine Entgelterstattung. 

§ 16 Sprachliche Gleichstellung 

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 

§ 17 Inkrafttreten 

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.07.2010 in Kraft.